Dauer: Mindestens 10 Stunden (aufgeteilt auf 5 Termine) Begleiteter Umgang ist sinnvoll, Begleiteter Umgang kann in Anspruch genommen werden als Hilfsangebot bei Problemen nach Trennung und Scheidung. Bitte bringen Sie Ihren Mund-Nasen-Schutz mit. Begleiteter Umgang www.dksb-nrw.de Wo? Theaterstraße 11 69117 Heidelberg Telefon: 06221 618 014 oder bu kinderschutzbund-heidelberg de . Nach §18 Abs. : 089/920089-18 . Begleiteter Umgang. ... E-Mail: bu@kinderschutzbund-bayern.de Tel. Dieses Projekt wird aus den Mitteln des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales gefördert. 3 SGB VIII Umgangsrecht der Kinder ist der Begleitete Umgang eine Pflichtleistung der Jugendhilfe. Begleiteter Umgang Trennung und Scheidung stellen für die ganze Familie eine Veränderung der bisherigen Lebensweise dar. Der Kinderschutzbund hat eine Einrichtung geschaffen, in der sich Kinder mit dem getrennt lebenden Vater oder der Mutter tagsüber treffen können – in Gegenwart einer Betreuerin oder eines Betreuers. Wer kann Begleitenden Umgang in Anspruch nehmen? Begleiteter Umgang. 4, Sätze 3 und 4 BGB sowie in §1685 BGB festgelegt. Begleiteter Umgang – Chance für getrenntlebende Elternpaare. Begleiteter Umgang . Diese Regelung nennt sich „Begleiteter Umgang“. In dringenden Fällen können Sie sich mit dem zuständigen Jugendamt in Verbindung setzten. Leitung: Isolde Müller-Bahr mit Unterstützung durch Ehrenamtlich Ort: Zeppelinring 20. Sprechzeiten: Montag bis Freitag 10:00 Uhr – 12:00 Uhr oder nach Vereinbarung Telefon: 07031 – 25 20 0 Email: ifuchs@dksb-bb.de Email: seberle@dksb-bb.de Einige Eltern können es nicht mehr ertragen, sich zu sehen und im Beisein der Kinder entsteht im privaten Umfeld Streit – eine emotionale Belastung für Kinder. Beim Projekt “Begleiteter Umgang” stellt der Kinderschutzbund Räumlichkeiten zur Verfügung, die in einem geschützten Rahmen Besuchskontakte zwischen Kind und Elternteil ermöglichen. In den Räumen des Landkreises im Zeppelinring, findet der „Begleitete Umgang“ in Kooperation mit dem Kreisjugendamt statt. Vielen Dank! KINDER HABEN EIN RECHT AUF BEIDE ELTERNTEILE. Begleitete Umgang wird mit Elterngesprächen unter-stützt. In den meisten Fällen, in denen ein Begleiteter Umgang sinnvoll erscheint, verweist das zuständige Jugendamt oder das Familiengericht per Gerichts- beschluss die betroffenen Familien an den Kinderschutzbund. Die Begleiteten Umgangskontakte finden in den Räum-lichkeiten des Deutschen Kinderschutzbundes statt. Der Deutsche Kinderschutzbund bietet hier mit dem Begleiteten Umgang fachliche und praktische Unterstützung an. Für den begleiteten Umgang ist eine Empfehlung des Jugendamtes oder ein Beschluss des Familiengerichtes erforderlich. Begleiteter Umgang wird ebenfalls angeboten für Kinder aus Pflegefamilien, um in Problemfällen den Kontakt zur Herkunftsfamilie aufrechterhalten zu können. Auch wenn die Eltern getrennt leben, haben die Kinder das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen, denn Eltern bleiben Eltern – auch wenn sie kein Paar mehr sind. Die Umgänge werden mit einem Hygieneschutzkonzept durchgeführt. Treffpunkt sind die Räume des Kinderschutzbundes in der Strümpellstraße 10 in Erlangen. Wir sind für Sie da. Die rechtliche Grundlage für den Begleiteten Umgang ist in §1684 Abs. Gerade in der Zeit der Trennung ist das Kind auf die wiederholte Rückversicherung angewiesen, dass der getrennt lebende Elternteil es nicht verlassen hat und die Beziehung zu ihm weiterhin besteht. Kontakt: Telefon 07351 24511. Für getrenntlebende Eltern ist es manchmal emotional schwierig, gegenseitig das Besuchsrecht zu organisieren. In dieser Zeit findet kein Begleiteter Umgang statt. Kontakt Anja Fuchs-Eichner. Angebot Begleiteter Umgang Die Kontakte werden von geschulten ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen begleitet und finden im Kinderschutzbund statt, d.h. an einem neutralen Ort. Begleiteter Umgang. Anordnung. Eltern bleiben Eltern – trotz Trennung und Scheidung. Am Ende findet ein gemeinsames Abschlussgespräch statt, in dem die weitere Umgangsregelung vereinbart wird. Begleiteter Umgang kommt zustande nach Absprache mit dem zuständigen Jugendamt oder durch familiengerichtliche Vereinbarung bzw.