Die Pflegebedürftigen sollen stundenweise durch „Nachbarschaftshelfer“ betreut und aktiviert werden. 3 SGB XI. Zu den nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI zählen: o Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen o Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häus-lichen Bereich Januar 2017 geltenden Fassung. Krankenversicherung e.V. Auf Antrag wird eine Anerkennung ausgesprochen, wenn alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. In NRW können Einzelanbieter Leistungen nach den §§ 45a und 45b SGB XI (früher als niedrigschwellige Betreuungsangebote bezeichnet) gegenüber den Pflegekassen abrechnen. Inzwischen eröffnen immer mehr Länder den Zugang zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag auch für Erwerbstätige und lassen diese nach Landesrecht zu. (2) Anerkennungsfähige Angebote zur Unterstützung Pß e-gebedürftiger im Alltag sind nach § 45a Abs. Die Anspruchsberechtigten erhalten die Kostenerstattung nach Satz 1 auf Antrag von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage entsprechender Belege über Eigenbelastungen, die ihnen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Satz 1 genannten Leistungen entstanden sind. 5In Betracht ... Rechtsprechung zu § 45a SGB XI. Dezember 2014 anerkannte Betreuungs- angebote und Entlastungsangebote im Sinne der §§ 45b und 45c SGB XI in der zu diesem Zeitpunkt gel- tenden Fassung auch ohne neues Anerkennungsverfahren als anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI in der ab dem 1. 4 SGB XI 1.1 Betreuungsangebote Anbieter nach § 4 Abs. Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag). SGB XI) oder Pflegegeld (§ 37 SGB XI) in Anspruch nehmen. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Absätze 1 und 2 einschließlich der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung der Angebote und zur regelmäßigen Übermittlung einer Übersicht über die aktuell angebotenen Leistungen und die Höhe der hierfür erhobenen Kosten zu bestimmen. Dazu ist es notwendig, dass sich die Betreuungskräfte von der zuständigen Behörde (Kreise und kreisfreie Städte) nach der AnFöVO anerkennen lassen. Schulungskonzept zur Erbringung von Leistungen gemäß § 45a SGB XI Die Schulung soll auf das ehrenamtliche und nicht ehrenamtliche Erbringen von Leistungen im Rahmen verschiedener Angebote zur Unterstützung im Alltag vorbereiten. (4) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 können eine Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 erhalten, soweit für den entsprechenden Leistungsbetrag nach § 36 in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden. Dezember 2018. Entscheidet sich ein Pflegebedürftiger für die Um-wandlung des Pflegesachleistungsanspruches für Sie erhalten hierfür als Leistung der sozialen oder privaten Pflegeversicherung eine Kostenerstattung in Höhe von bis zu 104 Euro monatlich (Grundbetrag) oder bis zu 208 Euro monatlich (erhöhter Betrag). Stand: Zuletzt geändert durch Art. Leistungen entstehen, zu decken. 2 Satz 3 SGB XI). Die Landesregierungen sind hierfür ermächtigt in ihren Rechtsverordnungen das Nähere über die Anerkennung festzusetzen. Welche Leistungen kann ich wahrnehmen? Der Umwandlungsanspruch besteht unabhängig vom −gleichzeitig, vor oder nach der r-gütungen für ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI sind vorrangig abzurechnen. Anerkennung von Betreuungspersonen nach Landesrecht mit der Möglichkeit, bei den Pflegekassen nach § 45a SGB XI abzurechnen Senioren oder Seniorinnen können sich schon ab Vorliegen von Pflegegrad 1 Entgelte für anerkannte Betreuungspersonen von den Pflegekassen erstatten lassen. Januar 2017 für Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI eingesetzt werden, die von … Nach § 45a des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) können für Pflegebedürftige in der häuslichen Umgebung Angebote zur Unterstützung im Alltag gewährleistet werden. Achtung: Einzelheiten zu den besonderen Anerkennungsvoraussetzungen erfragen Sie bitte bei den u. a. Anerkennungsbehörden, denn hier sind erhebliche Abweichungen möglich. Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Men-schen, 2. § 97c Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. § 97d Begutachtung durch unabhängige Gutachter, § 100 Nachweispflicht bei Familienversicherung, § 102 Angaben über Leistungsvoraussetzungen, § 103 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer, § 105 Abrechnung pflegerischer Leistungen, § 106b Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur, § 110 Regelungen für die private Pflegeversicherung, Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen, § 112a Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten, § 113 Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität, § 113a Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege, § 113c Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen, § 114a Durchführung der Qualitätsprüfungen, § 114b Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären Pflegeeinrichtungen, § 114c Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht, § 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung, § 115a Übergangsregelung für Pflege-Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs-Richtlinien, § 117 Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden, § 118 Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung, § 119 Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes, § 120 Pflegevertrag bei häuslicher Pflege, § 123 Durchführung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen, Verordnungsermächtigung, § 124 Befristung, Widerruf und Begleitung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung; Beirat, § 125 Modellvorhaben zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur, Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge, § 127 Pflegevorsorgezulage; Fördervoraussetzungen, § 128 Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens, § 129 Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen, § 133 Rechtsform und Vertretung in gerichtlichen Verfahren, Regelungen zur Rechtsanwendung im Übergangszeitraum, zur Überleitung in die Pflegegrade, zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung sowie Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, § 140 Anzuwendendes Recht und Überleitung in die Pflegegrade, § 141 Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen, § 142 Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren, § 143 Sonderanpassungsrecht für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die technischen Berechnungsgrundlagen privater Pflegeversicherungsverträge, Sonstige Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsschutzregelungen, § 144 Überleitungs- und Übergangsregelungen, Verordnungsermächtigung, § 145 Besitzstandsschutz für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen in häuslicher Pflege, § 146 Übergangs- und Überleitungsregelung zur Beratung nach § 37 Absatz 3, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie, § 147 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18, § 149 Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und anderweitige vollstationäre pflegerische Versorgung, § 150 Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige, § 150a Sonderleistung während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie, Anlage 1 (zu § 15)Einzelpunkte der Module 1 bis 6; Bildung der Summe der Einzelpunkte in jedem Modul, Anlage 2 (zu § 15) Bewertungssystematik (Summe der Punkte und gewichtete Punkte)Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten im Modul, (1) Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können. Stundensatz (nach § 4 Nr. geregelt und die genaue Ausgestaltung den Ländern überlassen. 1a SGB XI in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung erfüllt haben und die Anspruchsvoraussetzungen nach § 45b Abs. Sie möchten Ihr Angebot als „Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI“ anerkennen lassen? Zudem sind die Zulassungsvoraussetzungen, der Die Anerkennung ist formlos schriftlich bei der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung zu … Ambulante Dienste können Helferinnen und Helferkreise, Betreuungsgruppen oder Gemeinschaftsangebote als Betreuungs- oder Entlastungsangebote nach § 45b SGB XI erbringen, sofern diese von Ehrenamtlichen erbracht werden. Entsprechende Nachweise werden auf Anforderung vorgelegt. Durch ein Angebot zur Unterstützung im Alltag können auch mehrere der in Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Bereiche abgedeckt werden. Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI (ehemals "Niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote") dienen zur Entlastung von Pflegebedürftigen, sowie pflegenden Angehörigen und tragen für Pflegebedürftige dazu bei, möglichst lange ein Leben in der häuslichen Umgebung zu ermöglichen. Antrag auf Anerkennung nach § 45a SGB XI / UstA-VO BW Antragsteller (rechtsfähiger Träger des Angebotes / der Initiative) Name des Anbieters / Träger Ansprechpartner Telefon Email Anschrift (Straße, Postleitzahl, Ort) Angebot Bezeichnung / Name des Angebotes Ort / Anschrift Einzugsgebiet im Landkreis Das Konzept umfasst ferner Angaben zur zielgruppen- und tätigkeitsgerechten Qualifikation der Helfenden und zu dem Vorhandensein von Grund- und Notfallwissen im Umgang mit Pflegebedürftigen sowie dazu, wie eine angemessene Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung insbesondere von ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert werden. I S. 1014) § 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung Bei wesentlichen Änderungen hinsichtlich der angebotenen Leistungen ist das Konzept entsprechend fortzuschreiben; bei Änderung der hierfür in Rechnung gestellten Kosten sind die entsprechenden Angaben zu aktualisieren. Beim Erlass der Rechtsverordnung sollen sie die gemäß § 45c Absatz 7 beschlossenen Empfehlungen berücksichtigen. ihren Alltag möglichst selbständig bewältigen können. Die Landesregierungen haben hierzu eine entsprechende Ermächtigung erhalten, damit diese das Nähere über die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag inklusive der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung, zur Übermittlung einer Übersicht der aktuell angebotenen Leistungen und die Kostenhöhe bestimmen könn… zung P ß egebedürftiger im Alltag nach § 45a Abs. So soll pflegebedürftigen Menschen eine gesetzliche Hilfe an die Hand gegeben werden, damit diese möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben, soziale Kontakte aufrecht erhalten und Der einheitliche monatliche Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro kann seit dem 1. 3 PfluV können diese Angebotsform nicht anbieten. nach § 45c Abs. Die Richtigkeit der Angaben wird bestätigt. Beziehen Anspruchsberechtigte die Leistung nach Satz 1, findet § 37 Absatz 3 bis 5, 7 und 8 Anwendung; § 37 Absatz 6 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Kürzung oder Entziehung in Bezug auf die Kostenerstattung nach Satz 1 erfolgt. Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Die Berechtigung, Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45a SGB XI Absatz 1 Nummer 1-3 anbieten und abrechnen zu dürfen, setzt die Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag voraus. Angebote zur Unterstützung im Alltag sind. Dokumente zum Download der AOK PLUS (Sachsen) Der Bundesgesetzgeber hat diese Hilfestellung zur sozialen Teilhabe unter dem Begriff „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ im § 45a SGB XI 4 SGB XI). 16g UStG von der Umsatzsteuer befreit) und die jeweiligen Anerkennungsbehörden genannt. Die Angebote verfügen über ein Konzept, das Angaben zur Qualitätssicherung des Angebots sowie eine Übersicht über die Leistungen, die angeboten werden sollen, und die Höhe der den Pflegebedürftigen hierfür in Rechnung gestellten Kosten enthält. Die Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 und die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags nach § 45b erfolgen unabhängig voneinander. 7 SGB XI Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes für einen bundesweit einheitli-chen technischen Standard zur elektronischen Datenübermittlung nach § 7 Abs. Zu näheren Einzelheiten vergleiche Link. Für Pflegebedürftige, die im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2016 dem Grunde nach die Anspruchsvoraussetzungen nach § 45b Abs.  § 45a SGB XI  die Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Sozialgesetzbuch (Pflegeunterstützungsverordnung – PfluV) Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen (Betreuungsangebote). Diese unter § 45b SGB XI festgelegte Hilfe dient dazu, konkrete Aufwendungen, die Pflegebedürftigen bzw. In NRW können Einzelanbieter Leistungen nach den §§ 45a und 45b SGB XI (früher als niedrigschwellige Betreuungsangebote bezeichnet) gegenüber den Pflegekassen abrechnen.