Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels abgewichen werden. 9 SGB XI Nähere Informationen zur Förderung regionaler Netzwerke nach § 45 c Abs.9 SGB XI finden Sie hier. Aus dem Konzept muss sich ergeben, dass eine angemessene Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung der ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert sind. Abschlussbericht (Teil 8) Modellprojekt Augsburg 2010- 2015 „Interkulturelles Netz Altenhilfe: … EUR/Jahr stehen aus Mitteln des Ausgleichsfonds zur … § 45c SGB XI Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2020) ... SGB XI. April des auf das Folgejahr folgenden Jahres und stellt anschließend fest, in welchem Umfang die Mittel jeweils auf die beantragenden Länder entfallen. SGB XI von den Pflegekassen zugelassenen Pflegeein-richtungen können auch nach Landesrecht anerkannte niedrigschwellige Anbieter von Entlastungsangeboten, welche nach § 45c SGB XI gefördert oder förderfähig sind, zusätzliche Entlastungsleistungen erbringen. AGInsO (PDF, 2,28 MB) Anlage 1 Abrechnungsvordruck Nds. 8 Satz 2 SGB XI über das Verfahren der Direktzahlung der sozialen Pflegeversicherung nach § 33 Absatz 1 Nr. I S. 1018 Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag, … § 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten … § 45b Entlastungsbetrag § 45c Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen … § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können. 1 SGB XI, § 6 Abs. Genau so will die Pflegeversicherung (§ 45c SGB XI, s. Quelle 2) den Begriff auch verstanden wissen. Dazu ist es notwendig, dass sich die Betreuungskräfte von der zuständigen Behörde (Kreise und kreisfreie Städte) nach der AnFöVO anerkennen lassen. URL: dav-ftam.bitmarck-daten.de. Durch eindeutige Formulierungen und Abgrenzungen in den verschiedenen Teilbereichen der Fördermöglichkeiten nach § 45 a, c und d SGB XI wird die Förderung der einzelnen Angebote im Sinne des Gesetzgebers gestärkt und das dringend notwendige Angebot der Selbsthilfe-Strukturen für Seniorinnen und Senioren und deren Angehörige bundesweit erweitert. Die Verausgabung der nach Satz 3 beantragten Fördermittel durch die Länder oder kommunalen Gebietskörperschaften darf sich für die entsprechend benannten Projekte über einen Zeitraum von maximal drei Jahren erstrecken. Downloads: Antrag außergewöhnliche Maßnahmen (PDF, 0,13 MB) Merkblatt zum vorzeitigen Vorhabenbeginn (PDF, 0,02 MB) Anschreiben Abrechnungsvordruck Nds. Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind nach §45 SGB XI eine Pflegesachleistung. im Rahmen des § 45c SGB XI in Bayern Fachlich-wissenschaftliche Begleitung im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sowie der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. Dem Antrag auf Förderung ist ein Konzept zur Qualitätssicherung des Angebots beizufügen. Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels abgewichen werden. Gesetzliche Grundlage Pflegekassen beteiligen sich einzeln oder gemeinsam im Wege einer Anteilsfinanzierung an den netzwerkbedingten Kosten (10 Mio. Pflegeversicherung und der privaten Pflegepflichtversicherung nach § 45c SGB XI in Höhe von 25 Mio. Für private Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. Der Paragraph 45c SGB XI regelt auf bundesgesetzlicher Ebene die Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts. § 45c SGB 11 - Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung. 2019, 757 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Ange-boten zur Unterstützung im Alltag sowie Modellvorhaben nach § 45 c SGB XI Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 1. Institutionskennzeichen (IK): Als „EMPFÄNGER Nutzer“ (logischer Empfänger) und „EMPFÄNGER physikalisch“ geben Sie in der … 2015 (BGBl I S. 2424). 12. Näheres über das Verfahren der Auszahlung der Fördermittel, die aus dem Ausgleichsfonds zu finanzieren sind, sowie über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen regeln das Bundesamt für Soziale Sicherung, der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. durch Vereinbarung. 9 SGB XI Förderung von selbstorganisierten regionalen Netzwerken 3 24.06.2019 Regionalworkshop Süd, Finanzierungsmöglichkeiten für lokale Demenznetzwerke 1. Förderliche Faktoren für die Inklusion von Menschen mit Demenz durch Gründung von ambulant betreuten … 9 SGB XI vom 24.07.2002" in der Fassung vom 05.12.2016. festgelegt. den Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a, den Auf- und Ausbau und die Unterstützung von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen und entsprechender ehrenamtlicher Strukturen sowie. Soweit im Rahmen der Modellvorhaben personenbezogene Daten benötigt werden, können diese nur mit Einwilligung des Pflegebedürftigen erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Nach dem 30. (2) Der Zuschuss aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung ergänzt eine Förderung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke durch das jeweilige Land oder die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft. (2) Der Zuschuss aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung ergänzt eine Förderung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke durch das jeweilige Land oder die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft. Im Datenaustausch nach §105 SGB XI ist ab 1.7.2020 die BITMARCK Service GmbH unsere Datenannahmestelle für die Leistungsart 10 - Entlastungsleistung nach §45b SGB XI. sonen und entsprechender ehrenamtlicher Strukturen nach § 45c Abs. (6) Um eine gerechte Verteilung der Fördermittel der Pflegeversicherung auf die Länder zu gewährleisten, werden die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verfügung stehenden Fördermittel der sozialen und privaten Pflegeversicherung nach dem Königsteiner Schlüssel aufgeteilt. § 45c SGB XI, Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung Viertes Kapitel – Leistungen der Pflegeversicherung → Fünfter Abschnitt – Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag, Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe § 45c Abs. Die Auszahlung der Mittel für ein Projekt erfolgt, sobald für das Projekt eine konkrete Förderzusage durch das Land oder die kommunale Gebietskörperschaft vorliegt. Schulungskonzept zur Erbringung von Leistungen gemäß § 45a SGB XI Modellprojekte nach § 45c SGB XI Leitfaden Betreuungsgruppen und Berichte aus Modellprojekten Ziel ist es, die pflegenden Angehörigen zu entlasten und pflegebedürftige Menschen zu unterstützen. ... nach § 45c Abs. Gegenstand der Förderung 3. Kurzbeschreibung und Qualifikationsnachweise der Fachkräfte. Der Betrag erhöht sich nach § 45c Abs. Förderung nach § 45d SGB XI - Selbsthilfegruppen mit dem Thema Plfege. im Rahmen des § 45c SGB XI in Bayern Fachlich-wissenschaftliche Begleitung im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sowie der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. 1 Die Vorschrift wurde mit dem Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz (PflEG) v. 14.12.2001 (BGBl. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2. 1 Nr. Für die Modellvorhaben sind eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. B. demenziell erkrankte pflegebedürftige Menschen) □ aus Mitteln des Landes, evtl. im Alltag im Sinne des § 45 a SGB XI, von Initiativen des Ehrenamts im Sinne des § 45c SGB XI und der Selbst-hilfe nach § 45d SGB XI sowie die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken zuständig. (8) Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. unmittelbar an das Bundesamt für Soziale Sicherung zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) überwiesen werden. Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben. (3) Die Förderung des Auf- und Ausbaus von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgt als Projektförderung und dient insbesondere dazu, Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlich tätigen Helfenden zu finanzieren sowie notwendige Personal- und Sachkosten, die mit der Koordination und Organisation der Hilfen und der fachlichen Anleitung und Schulung der Helfenden durch Fachkräfte verbunden sind. 1 SGB XI Bei Erstanträgen Anerkennungsbescheid nach UstA-VO sowie zu Grunde liegende Projekt- bzw. 4) Regionale Netzwerke nach § 45c Abs. Dabei handelt es sich um zweckgebundene Leistung. Je Kreis oder kreisfreier Stadt darf der Förderbetrag dabei 20 000 Euro je Kalenderjahr nicht überschreiten. Für die Modellvorhaben sind eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem SGB XI; Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von niedrigschw. § 45b und 45c SGB XI Anmeldung für diesen Lehrgang Der/Die Helfer/in ist nach Landesrecht anerkannt (*gemäß Landesbetreuungsverordnung) und in einem Betreuungs- und Entlastungsdienst oder Tagesstätte berufstätig oder ehrenamtlich in einem Helferkreis tätig. zur Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten, I S. 1014) § 45d Förderung der Selbsthilfe, Verordnungsermächtigung. Neu ist, dass nunmehr auch die Förderung … Die Empfehlungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und der Länder. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.05.2020 BGBl. Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung. Im Einvernehmen mit allen Fördergebern können Zuschüsse der kommunalen Gebietskörperschaften auch als Personal- oder Sachmittel eingebracht werden, sofern diese Mittel nachweislich ausschließlich und unmittelbar dazu dienen, den jeweiligen Förderzweck zu erreichen. (5) Im Rahmen der Modellförderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sollen insbesondere modellhaft Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzung der erforderlichen Hilfen für an Demenz erkrankte Pflegebedürftige und andere Gruppen von Pflegebedürftigen, deren Versorgung in besonderem Maße der strukturellen Weiterentwicklung bedarf, in einzelnen Regionen erprobt werden. 3 G v. 23.10.2020 I 2220, § 5 Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation, § 7c Pflegestützpunkte, Verordnungsermächtigung, § 8a Gemeinsame Empfehlungen zur pflegerischen Versorgung, § 10 Berichtspflichten des Bundes und der Länder, § 11 Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen, § 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen, § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument, § 17 Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen, § 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 18a Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten, § 18b Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren, § 18c Fachliche und wissenschaftliche Begleitung der Umstellung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, § 21 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen, § 22 Befreiung von der Versicherungspflicht, § 23 Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungs­unternehmen, § 24 Versicherungspflicht der Abgeordneten, § 27 Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages, § 30 Dynamisierung, Verordnungsermächtigung, § 31 Vorrang der Rehabilitation vor Pflege, § 32 Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 35a Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches, § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, § 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung), § 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen, § 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen, Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen, § 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen, § 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung, § 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag, Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe, § 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung, § 45c Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung, § 45d Förderung der Selbsthilfe, Verordnungsermächtigung, Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen, § 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen, § 47a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, § 48 Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte, § 50 Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, § 51 Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung, § 53a Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 53b Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte, Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, § 53c Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung, § 53d Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund, § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, § 58 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten, § 59 Beitragstragung bei anderen Mitgliedern, § 61 Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte, Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern, § 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag, § 75 Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung, Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern, § 77 Häusliche Pflege durch Einzelpersonen, § 79 Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen, § 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen, § 83 Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung, Vergütung der stationären Pflegeleistungen, § 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts, Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen, § 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung, § 90 Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen, § 94 Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen, § 95 Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen, § 96 Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten, § 97 Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst, § 97a Qualitätssicherung durch Sachverständige, § 97b Personenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe. Initiativen des Ehrenamtes mit dem Ziel des Auf- und Ausbaus und der Unterstützung von Gruppen ehrenamtlich Tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engage­ ment bereiter Personen, 2. (5) Im Rahmen der Modellförderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sollen insbesondere modellhaft Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzung der erforderlichen Hilfen für an Demenz erkrankte Pflegebedürftige und andere Gruppen von Pflegebedürftigen, deren Versorgung in besonderem Maße der strukturellen Weiterentwicklung bedarf, in einzelnen Regionen erprobt werden. Vergütungsangelegenheiten SGB XI/SGB XII Unter den Vergütungsangelegenheiten nach dem SGB XI werden zum einen die Vereinbarungen der Pflegesätze sowie der Entgelte für Unterkunft und für Verpflegung und zum anderen die Feststellung und Vereinbarung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen für die voll- und teilstationären Pflegeplätze der Alten- und Pflegeheime … Auf- und Ausbau ehrenamtlicher Strukturen und der Selbsthilfe in der Pflege sowie von Modellprojekten zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen . Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind nach §45 SGB XI eine Pflegesachleistung. Die Empfehlungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und der Länder. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Umsetzung der Empfehlungen zu bestimmen. (7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. nach Anhörung der Verbände der Behinderten und Pflegebedürftigen auf Bundesebene Empfehlungen über die Voraussetzungen, Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Förderung sowie zu dem Verfahren zur Vergabe der Fördermittel für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke. 1 UstA-VO Betreuungsgruppe (für Personen mit überwiegend kognitiven Einschränkungen, z. Der Entlastungsbetrag ist nach § 45b Sozialgesetzbuch XI ein geregelter Zuschuss, den alle Pflegebedürftigen in der häuslichen Pflege seit dem 01.01.2017 beantragen können, sofern Ihnen ein Pflegegrad zugesprochen wurde. 4). Hat der Pflegebedürftige einen zugelassenen Pflegedienst beauftragt, muss der Pflegedienst in einem schriftlichen Pflegevertrag die Art, den Inhalt und den Umfang der Leistungen einschließlich der dafür … Im Einvernehmen mit allen Fördergebern können Zuschüsse der kommunalen Gebietskörperschaften auch als Personal- oder Sachmittel eingebracht werden, sofern diese Mittel nachweislich ausschließlich und unmittelbar dazu dienen, den jeweiligen Förderzweck zu erreichen. Soweit Belange des Ehrenamts betroffen sind, erteilt das Bundesministerium für Gesundheit seine Zustimmung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Modellprojekte nach § 45c SGB XI Leitfaden Betreuungsgruppen und Berichte aus Modellprojekten Ziel ist es, die pflegenden Angehörigen zu entlasten und pflegebedürftige Menschen zu unterstützen. 9 SGB XI Aus Mitteln der sozialen und der privaten Pflegeversicherung werden selbstorganisierte, regionale Netzwerke gefördert, um die regionale Zusammenarbeit in der Versorgung pflegebedürftiger Menschen zu unterstützen. Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach § 45c Abs. 1 Satz 3 SGB XI (s. Ziff. Absatz 7 Satz 1 bis 4 und Absatz 8 finden entsprechende Anwendung. Fördermittel, die bis zum Ende des auf das Folgejahr folgenden Jahres nicht beantragt sind, verfallen. (8) Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. unmittelbar an das Bundesamt für Soziale Sicherung zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) überwiesen werden. Den Kreisen und kreisfreien Städten, Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen im Sinne des § 45d sowie organisierten Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen im Sinne des Absatzes 4 ist in ihrem jeweiligen Einzugsgebiet die Teilnahme an der geförderten strukturierten regionalen Zusammenarbeit zu ermöglichen. (9) Zur Verbesserung der Versorgung und Unterstützung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen können die in Absatz 1 Satz 3 genannten Mittel für die Beteiligung von Pflegekassen an regionalen Netzwerken verwendet werden, die der strukturierten Zusammenarbeit von Akteuren dienen, die an der Versorgung Pflegebedürftiger beteiligt sind und die sich im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung vernetzen. § 97c Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. § 97d Begutachtung durch unabhängige Gutachter, § 100 Nachweispflicht bei Familienversicherung, § 102 Angaben über Leistungsvoraussetzungen, § 103 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer, § 105 Abrechnung pflegerischer Leistungen, § 106b Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur, § 110 Regelungen für die private Pflegeversicherung, Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen, § 112a Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten, § 113 Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität, § 113a Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege, § 113c Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen, § 114a Durchführung der Qualitätsprüfungen, § 114b Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären Pflegeeinrichtungen, § 114c Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht, § 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung, § 115a Übergangsregelung für Pflege-Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs-Richtlinien, § 117 Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden, § 118 Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung, § 119 Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes, § 120 Pflegevertrag bei häuslicher Pflege, § 123 Durchführung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen, Verordnungsermächtigung, § 124 Befristung, Widerruf und Begleitung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung; Beirat, § 125 Modellvorhaben zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur, Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge, § 127 Pflegevorsorgezulage; Fördervoraussetzungen, § 128 Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens, § 129 Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen, § 133 Rechtsform und Vertretung in gerichtlichen Verfahren, Regelungen zur Rechtsanwendung im Übergangszeitraum, zur Überleitung in die Pflegegrade, zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung sowie Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, § 140 Anzuwendendes Recht und Überleitung in die Pflegegrade, § 141 Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen, § 142 Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren, § 143 Sonderanpassungsrecht für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die technischen Berechnungsgrundlagen privater Pflegeversicherungsverträge, Sonstige Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsschutzregelungen, § 144 Überleitungs- und Übergangsregelungen, Verordnungsermächtigung, § 145 Besitzstandsschutz für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen in häuslicher Pflege, § 146 Übergangs- und Überleitungsregelung zur Beratung nach § 37 Absatz 3, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie, § 147 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18, § 149 Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und anderweitige vollstationäre pflegerische Versorgung, § 150 Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige, § 150a Sonderleistung während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie, Anlage 1 (zu § 15)Einzelpunkte der Module 1 bis 6; Bildung der Summe der Einzelpunkte in jedem Modul, Anlage 2 (zu § 15) Bewertungssystematik (Summe der Punkte und gewichtete Punkte)Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten im Modul, (1) Zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte und zur Förderung ehrenamtlicher Strukturen fördert der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Wege der Anteilsfinanzierung aus Mitteln des Ausgleichsfonds mit 25 Millionen Euro je Kalenderjahr.